BGH - Beschluss vom 04.07.2013
VII ZB 63/12
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 828;
Fundstellen:
MDR 2013, 1122
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 1532
WM 2013, 1469
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 2538/09
LG Frankfurt am Main, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 366/12

Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen VII ZB 63/12

DRsp Nr. 2013/17704

Vollstreckungsimmunität für auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates

a) Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität.b) Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 828;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstreckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Deutsche Bundesbank als Drittschuldnerin.