Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstreckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Deutsche Bundesbank als Drittschuldnerin.
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