BGH - Urteil vom 08.10.1992
VII ZR 272/90
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1, § 887 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 8
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 9
BGHR ZPO § 887 Abs. 2 Nachbesserungsanspruch 1
BauR 1993, 111
DRsp IV(427)88Nr.1
JuS 1993, 870
MDR 1993, 272
NJW 1993, 1394
VersR 1993, 860
WM 1993, 393
ZfBR 1993, 61

Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel

BGH, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen VII ZR 272/90

DRsp Nr. 1993/368

Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel

»1. Vollstreckt der Gläubiger einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel nach § 887 ZPO, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO richten, nicht mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den titulierten Nachbesserungsanspruch geltend machen. 2. Das Vollstreckungsgericht hat einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel jedenfalls dann selbst auszulegen, wenn bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2 ZPO Art und Umfang der geschuldeten Nachbesserung streitig sind. 3. a) Enthält ein auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteter Titel materiell-rechtliche Verpflichtungen, bei denen die eine Art der Nachbesserung durch das Scheitern der anderen bedingt ist, so kann der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, er schulde die bedingte Alternative nicht oder noch nicht, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.