Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil nach § 719 Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Dieser Vollstreckungsschutz ist deshalb regelmäßig zu verweigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1997 - I ZR 14/97 - GRuR 1997, 545 f. m.N. ).
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