I. Der Beklagte ist in der Berufungsinstanz verurteilt worden, als Bürge an die Klägerin 241.004,74 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihm ist nachgelassen worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 295.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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