BGH - Beschluß vom 04.01.1999
IX ZR 429/98
Normen:
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 S. 1;

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen IX ZR 429/98

DRsp Nr. 1999/999

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gem. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nur ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn er andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist deshalb grundsätzlich zu verweigern, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 719 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte ist in der Berufungsinstanz verurteilt worden, als Bürge an die Klägerin 241.004,74 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihm ist nachgelassen worden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 295.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.