Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird im Revisionsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen vollständig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Vollstreckungsschutz zu erlangen, d.h. dort die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung oder deren Einstellung beantragt hat (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1991 - X ARZ 85/91 - MDR 1992, 711 m.w.N.)
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