BGH - Beschluß vom 04.01.1999
VI ZB 38/98
Normen:
ZPO §§ 568a, 719 Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen VI ZB 38/98

DRsp Nr. 1999/1053

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren wird eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen vollständig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Vollstreckungsschutz zu erlagen. Dies gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 568a ZPO.

Normenkette:

ZPO §§ 568a, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird im Revisionsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen vollständig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Vollstreckungsschutz zu erlangen, d.h. dort die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung oder deren Einstellung beantragt hat (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1991 - X ARZ 85/91 - MDR 1992, 711 m.w.N.)