I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Heizkörpern für den Sanitärbereich.
Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 1998 wurden die Beklagten unter anderem verurteilt (A I 1 des Tenors), es zu unterlassen, im einzelnen bezeichnete Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben sowie (A I 2 des Tenors) der Klägerin Auskunft über den Umfang der unter A I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 7. März 1997 zu erteilen, und zwar unter Angabe
a) der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen - sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen,
c) des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen,
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