BGH - Beschluß vom 29.03.2007
V ZR 253/06
Normen:
ZPO § 712 § 719 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 28/06
LG Wiesbaden, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 408/04

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen V ZR 253/06

DRsp Nr. 2007/7527

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn die betreffende Partei es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihr ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 ;

Gründe:

I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden u.a. verurteilt worden, an die Klägerin die 5. vollstreckbare Ausfertigung einer näher bezeichneten notariellen Urkunde herauszugeben. Ihre Berufung ist zurückgewiesen und das Berufungsurteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO unter Ausspruch der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht gestellt.