I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden u.a. verurteilt worden, an die Klägerin die 5. vollstreckbare Ausfertigung einer näher bezeichneten notariellen Urkunde herauszugeben. Ihre Berufung ist zurückgewiesen und das Berufungsurteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO unter Ausspruch der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
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