BGH - Beschluß vom 10.02.1999
XII ZR 317/98
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 ;

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren; Begriff der unersetzlichen Nachteils

BGH, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen XII ZR 317/98

DRsp Nr. 1999/2825

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren; Begriff der unersetzlichen Nachteils

1. Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im zweiten Rechtszug versäumt hat, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. 2. Allein die Tatsache, daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde und damit "vollendete Tatsachen" geschaffen würden, stellt für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 S.1 ZPO dar.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe: