Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren; Begriff der unersetzlichen Nachteils
BGH, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen XII ZR 317/98
DRsp Nr. 1999/2825
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren; Begriff der unersetzlichen Nachteils
1. Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, im zweiten Rechtszug versäumt hat, einen Schutzantrag nach § 712ZPO zu stellen.2. Allein die Tatsache, daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde und damit "vollendete Tatsachen" geschaffen würden, stellt für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil i.S. von § 719 Abs. 2 S.1 ZPO dar.
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