BGH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 69/99
DRsp Nr. 1999/11001
Vollstreckungsschutzantrag in Revisionsverfahren
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712ZPO Gebrauch zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er einen solchen Antrag zwar gestellt hat, dieser im Berufungsurteil aber übergangen wurde und er sodann versäumt hat, gem. §§ 716, 321ZPO Ergänzung des Urteils zu beantragen.
Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712ZPO Gebrauch zu machen.
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