BGH - Beschluß vom 24.11.1999
XII ZR 69/99
Normen:
ZPO §§ 712, 716, 719 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 746
NZM 2000, 382
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Vollstreckungsschutzantrag in Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 69/99

DRsp Nr. 1999/11001

Vollstreckungsschutzantrag in Revisionsverfahren

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen. Dies gilt auch dann, wenn er einen solchen Antrag zwar gestellt hat, dieser im Berufungsurteil aber übergangen wurde und er sodann versäumt hat, gem. §§ 716, 321 ZPO Ergänzung des Urteils zu beantragen.

Normenkette:

ZPO §§ 712, 716, 719 Abs. 2 ;

Gründe:

Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen.