I. Zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin ist beim Landgericht Ansbach ein Rechtsstreit über einen Buchauszug, Provisionsabrechnungen und Provisionsforderungen des Gläubigers aus seiner Handelsvertretertätigkeit für die Schuldnerin anhängig. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 21.11.1997 wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger für die Zeit vom 01.01.1995 bis 17.05.1997 einen Buchauszug für die dem Gläubiger zugewiesenen Bezirke bezüglich der unter § 1 des schriftlichen Handelsvertretervertrages genannten Produkte zu erteilen.
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