OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.07.1998
12 W 2209/98
Normen:
HGB § 87c Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 887 ;
Fundstellen:
BB 1999, 150
DRsp II(210)386

Vollstreckungsverfahren nach Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 12 W 2209/98

DRsp Nr. 1998/17098

Vollstreckungsverfahren nach Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs

»1. Nach Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs kann bei dessen Unvollständigkeit im Vollstreckungsverfahren nur die Ergänzung durch einen vereidigten Buchsachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer verlangt werden.2. Die rechtskräftige Ermächtigung zur Ersatzvornahme hindert nicht die Ergänzung des Buchauszugs durch den Unternehmer und die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage.3. Provisionssatz und Provisionsbeträge brauchen in den Buchauszug nicht aufgenommen zu werden.«

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 887 ;

Gründe:

I. Zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin ist beim Landgericht Ansbach ein Rechtsstreit über einen Buchauszug, Provisionsabrechnungen und Provisionsforderungen des Gläubigers aus seiner Handelsvertretertätigkeit für die Schuldnerin anhängig. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 21.11.1997 wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger für die Zeit vom 01.01.1995 bis 17.05.1997 einen Buchauszug für die dem Gläubiger zugewiesenen Bezirke bezüglich der unter § 1 des schriftlichen Handelsvertretervertrages genannten Produkte zu erteilen.