OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.10.1993
2 U 176/93
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2 § 936 § 176 § 210 ; UWG § 3 ;
Fundstellen:
CR 1994, 618
wrp 1994, 57
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 4 KfH 42/93

Vollziehung einer Beschlussverfügung; Zustellung im Parteibetrieb; Irreführung durch Behauptung der leichten Erlernbarkeit eines Textverarbeitungsprogamms

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 2 U 176/93

DRsp Nr. 2007/18996

Vollziehung einer Beschlussverfügung; Zustellung im Parteibetrieb; Irreführung durch Behauptung der leichten Erlernbarkeit eines Textverarbeitungsprogamms

»1. Eine Beschlussverfügung ist i. S. von § 929 Abs. 2 ZPO wirksam vollzogen, wenn sie im Parteibetrieb dem Anwalt des Antragsgegners zugestellt wird, der sich in einer Schutzschrift als Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners gegenüber dem Gericht, das später die Beschlussverfügung erlassen hat, legitimiert hat, auch wenn der Anwalt bei diesem Gericht nicht zugelassen ist. 2. Zur Frage der Irreführung durch die Behauptung, ein Textverarbeitungsprogramm macht professionelle Textverarbeitung kinderleicht, wenn zwar die Beherrschung dieses Programms keine Vorkenntnisse erfordert und mit Hilfe des Bedienungshandbuchs ohne Unterstützung Dritter erlernt werden kann, aber eine sinnvolle Arbeit mit dem Programm die Beherrschung des Betriebssystems voraussetzt.«

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2 § 936 § 176 § 210 ; UWG § 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verfolgt.

Die Parteien vertreiben als Wettbewerber Textverarbeitungsprogramme. Die Antragsgegnerin warb in der Computerzeitschrift _ Heft _ mit folgender Anzeige: