Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung nicht strafbewehrter Unterlassungsverfügung
BGH, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen IX ZR 36/92
DRsp Nr. 1993/322
Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung nicht strafbewehrter Unterlassungsverfügung
»a) Eine einstweilige Verfügung wird nicht bereits durch eine von Amts wegen vorgenommene Zustellung vollzogen. Ebensowenig reicht eine mündliche Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel.b) Hat der Antragsgegner eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung erfüllt, ohne daß eine Strafandrohung gemäß § 890 Abs. 2ZPO ergangen war, kommt ein Anspruch aus § 945ZPO (nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung) nicht in Betracht. c) Das Vorstehende gilt entsprechend für die einstweilige Anordnung nach § 123VwGO.«
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