BGH - Urteil vom 25.10.1984
IX ZR 142/83
Normen:
BGB §§ 1192, 1157, 1169, 398 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 492
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen IX ZR 142/83

DRsp Nr. 1996/5958

Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

»a) Zur Vorausabtretung eines auf eine künftige Sicherungsgrundschuld bezogenen Rückübertragungsanspruchs. b) Gegenüber dem Zessionar einer Grundschuld kann der aus dem Sicherungszweck hergeleitete Rückübertragungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 1192, 1157, 1169 BGB geltend gemacht werden, wenn - wie im Regelfall - nicht die schuldrechtliche Rückübertragungsverpflichtung des Grundschuldzedenten übernommen worden ist. c) Der dem Grundstückseigentümer gegen den Grundschuldgläubiger zustehende Anspruch aus §§ 1192, 1169 BGB ist abtretbar.«

Normenkette:

BGB §§ 1192, 1157, 1169, 398 ;

Tatbestand:

Die Parteien hatten Grundschulden an dem für die Firma Kinderheim Villa E. GmbH, Heim- und Sonderschule KG (KG) im Grundbuch von L. eingetragenen Grundeigentum. Nach dessen Zwangsversteigerung und der Ausführung des Teilungsplanes streiten sie um die Berechtigung an einem Erlösanteil, der entfällt auf eine zugunsten der L. Hypothekenbank AG (LHB) eingetragen gewesene und später der Beklagten abgetretene erstrangige Grundschuld.