Vorausetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung
BGH, Urteil vom 04.04.1977 - Aktenzeichen VII ZR 217/75
DRsp Nr. 1997/6790
Vorausetzungen der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung
1. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung bei einer Forderungspfändung hängt von der wirksamen Zustellung des Pfändungsbeschlusses, nicht auch des Überweisungsbeschlusses, ab.2. Die Auskunftspflicht besteht auch bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720aZPO), de Arrestvollstreckung (§ 930ZPO), nach Überweisung an Zahlungs Statt und nach Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Aufrechterhaltung der Pfändung; nicht dagegen bei der Vorpfändung (§ 845ZPO).
Siehe auch: BGH, WM 1972, 525 und LG Hannover, MDR 1954, 368
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