BGH vom 09.06.1976
VIII ZR 19/75
Normen:
ZPO § 776 ;
Fundstellen:
BGHZ 66, 394

Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, vom 09.06.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 19/75

DRsp Nr. 1996/14748

Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Aufhebung hängt nicht ab von der formellen Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung.

Normenkette:

ZPO § 776 ;

Hinweise:

Bleiben die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allerdings bestehen (in den Fällen des § 775 Nr. 4 und 5 und grundsätzlich auch Nr. 2 ZPO), dann ist der Gläubiger weiter durch das Pfandrecht gesichert, ohne indes eine Verwertungsmöglichkeit zu haben.

Zum weiteren Vorgehen vgl. vorst. § 775 ZPO.

Fundstellen
BGHZ 66, 394