OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2022
20 W 65/22
Normen:
§ 857 Abs 6 ZPO; § 830 Abs 1 ZPO; § 29 GBO;
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, vom 11.03.2022

Voraussetzungen der Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld im GrundbuchAnforderungen an den Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 20 W 65/22

DRsp Nr. 2023/968

Voraussetzungen der Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld im Grundbuch Anforderungen an den Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld gegenüber dem Grundbuchamt

Die Grundbucheintragung der Pfändung eines Briefrechts erfolgt grundsätzlich auf Antrag des Gläubigers, wenn dem Grundbuchamt durch Vorlage des Pfändungsbeschlusses in Ausfertigung und des Briefs die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Im Falle einer sog. verdeckten Eigentümergrundschuld ist der erforderliche Nachweis des Entstehens einer Eigentümergrundschuld nicht durch Vorlage einer bloßen Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers geführt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 15.000,-- EUR.

Normenkette:

§ 857 Abs 6 ZPO; § 830 Abs 1 ZPO; § 29 GBO;

Gründe

I.