OLG München - Beschluss vom 10.01.2017
34 Wx 436/16
Normen:
GBO § 29 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO §§ 415 ff, § 756 Abs. 1, § 765; ZPO §§ 415 ff, § 756 Abs. 1, § 866; ZPO §§ 415 ff, § 756 Abs. 1, § 867;
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.05.2016

Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund Zug-um-Zug-Verurteilung

OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 436/16

DRsp Nr. 2017/2583

Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund Zug-um-Zug-Verurteilung

ZPO §§ 415 ff, § 756 Abs. 1, §§ 765, 866, 867 Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die im Grundbuch von Obermenzing Blatt ..... in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 11 für die Beteiligte zu 1 am 3. Mai 2016 am Anteil des Beteiligten zu 2 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 7.000.000 € einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird verworfen.

III.