OLG Celle - Beschluss vom 24.11.2008
4 W 149/08
Normen:
ZPO § 733;
Fundstellen:
MDR 2009, 827
OLGReport-Celle 2009, 357
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 455/06

Voraussetzungen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 4 W 149/08

DRsp Nr. 2009/2748

Voraussetzungen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO setzt neben der Anhörung des Schuldners voraus, dass der Gläubiger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und bei der gebotenen Abwägung überwiegende Interessen des Schuldners nicht entgegen stehen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. März 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stade vom 21. Februar 2008 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 71.708,04 EUR.

Normenkette:

ZPO § 733;

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 71.708,04 EUR. Mit Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Januar 2007 wurde der Vollstreckungsbescheid aufrecht erhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Celle am 14. Juni 2007 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.