Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Im Grundbuch sind die Eheleute F. als Eigentümer von Grundbesitz zu je 1/2 eingetragen. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief eingetragen, die nebst allen Nebenleistungen und den Zinsen gemäß Vermerk vom 25.3.2003 in der Veränderungsspalte 7 seit 26.4.1985 an die B.-Bank abgetreten ist.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|