OLG München - Beschluss vom 31.08.2016
34 Wx 18/16
Normen:
BGB § 1179a S. 1, § 1196 Abs. 3; BGB § 1183 S. 1, § 1196 Abs. 3; GBO § 27 S. 1; ZPO § 857 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.11.2015

Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld nach Pfändung des Zustimmungsrechts des Eigentümers durch den Gläubiger

OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 18/16

DRsp Nr. 2016/15236

Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld nach Pfändung des Zustimmungsrechts des Eigentümers durch den Gläubiger

GBO § 27 Satz 1 ZPO § 857 Abs. 1 Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.2.2010, 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 7.1.2011, 5 W 280/10).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1179a S. 1, § 1196 Abs. 3; BGB § 1183 S. 1, § 1196 Abs. 3; GBO § 27 S. 1; ZPO § 857 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Grundbuch sind die Eheleute F. als Eigentümer von Grundbesitz zu je 1/2 eingetragen. In Abteilung III ist unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief eingetragen, die nebst allen Nebenleistungen und den Zinsen gemäß Vermerk vom 25.3.2003 in der Veränderungsspalte 7 seit 26.4.1985 an die B.-Bank abgetreten ist.