OLG München - Beschluss vom 20.06.2011
34 Wx 259/11
Normen:
GBO § 22; GBO § 60; GBO § 61; ZPO § 830; ZPO § 857 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 18.05.2011

Voraussetzungen der Pfändung einer Briefgrundschuld

OLG München, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 259/11

DRsp Nr. 2011/15960

Voraussetzungen der Pfändung einer Briefgrundschuld

Die wirksame Pfändung der Briefgrundschuld erfordert die Briefübergabe an den Gläubiger. Dass der Brief beim Grundbuchamt verwahrt wird und die (Hilfs-) Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs stattgefunden hat, ändert daran nichts.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.681 €.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 60; GBO § 61; ZPO § 830; ZPO § 857 Abs. 6;

Gründe:

I. Der Beteiligten und einer weiteren Person gehört ein Wohnungseigentum zu je 1/2. Im Grundbuch ist in der Dritten Abteilung an vorderster Rangstelle eine (Brief-) Grundschuld für eine Bausparkasse eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin hat auf einen Teilbetrag dieser Grundschuld in Höhe von 20.558,28 € verzichtet. Der (Teil-)Verzicht wurde am 2.10.2010 im Grundbuch eingetragen. Der Fremdanteil an der insoweit entstandenen Eigentümergrundschuld wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2010 zugunsten der Beteiligten gepfändet. Der Grundschuldteilbrief befindet sich seit seiner Erstellung beim Grundbuchamt.