I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.681 €.
I. Der Beteiligten und einer weiteren Person gehört ein Wohnungseigentum zu je 1/2. Im Grundbuch ist in der Dritten Abteilung an vorderster Rangstelle eine (Brief-) Grundschuld für eine Bausparkasse eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin hat auf einen Teilbetrag dieser Grundschuld in Höhe von 20.558,28 € verzichtet. Der (Teil-)Verzicht wurde am 2.10.2010 im Grundbuch eingetragen. Der Fremdanteil an der insoweit entstandenen Eigentümergrundschuld wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2010 zugunsten der Beteiligten gepfändet. Der Grundschuldteilbrief befindet sich seit seiner Erstellung beim Grundbuchamt.
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