BGH - Beschluß vom 19.03.2008
I ZB 56/07
Normen:
ZPO § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 820
FamRB 2008, 209
FamRZ 2008, 1174
JurBüro 2008, 491
MDR 2008, 824
MietR 2008, 228
NJW 2008, 1959
NZM 2008, 400
Rpfleger 2008, 509
WuM 2008, 364
ZMR 2008, 695
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 56/07
AG Tübingen, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 10668/06

Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung; Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten; Mitbesitz von minderjährigen Kindern an der Mietwohnung

BGH, Beschluß vom 19.03.2008 - Aktenzeichen I ZB 56/07

DRsp Nr. 2008/11153

Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung; Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten; Mitbesitz von minderjährigen Kindern an der Mietwohnung

»a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.«

Normenkette:

ZPO § 885 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin ist vom Amtsgericht Tübingen zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung K.straße in T. verurteilt worden.