BGH - Urteil vom 22.09.1988
IX ZR 168/87
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 890 Ordnungsgeld 1
MDR 1989, 59
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Voraussetzungen der Rückzahlung gezahlter Ordnungsgelder

BGH, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen IX ZR 168/87

DRsp Nr. 1996/5912

Voraussetzungen der Rückzahlung gezahlter Ordnungsgelder

»Solange der Ordnungsmittelbeschluß nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung des gezahlten Ordnungsgeldes nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Tatbestand:

Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1962 wurde dem Kläger unter Androhung einer Geldstrafe u.a. untersagt, die Behauptung aufzustellen, daß die H -V GmbH (im folgenden: H GmbH) überschuldet sei und gegen ihren Geschäftsführer, den Kaufmann E M, vollstreckbare Titel in Höhe von 150.000 DM vorlägen. Der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1962 bestätigten einstweiligen Verfügung lag eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers M zugrunde, in welcher dieser unzutreffenderweise die Uberschuldung der GmbH bestritt. Auf Antrag der H GmbH setzte das Landgericht Berlin wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das Unterlassungsgebot mit Beschluß vom 7. Januar 1964 gemäß § 890 ZPO eine Geldstrafe von 10.000 DM fest, die der Kläger am 27. Februar 1964 bezahlte. Nachdem der Kläger im Jahre 1966 die Geschäftsanteile der H GmbH erworben hatte, wurden die einstweilige Verfügung und das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Dezember 1967 aufgehoben.