Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1962 wurde dem Kläger unter Androhung einer Geldstrafe u.a. untersagt, die Behauptung aufzustellen, daß die H -V GmbH (im folgenden: H GmbH) überschuldet sei und gegen ihren Geschäftsführer, den Kaufmann E M, vollstreckbare Titel in Höhe von 150.000 DM vorlägen. Der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1962 bestätigten einstweiligen Verfügung lag eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers M zugrunde, in welcher dieser unzutreffenderweise die Uberschuldung der GmbH bestritt. Auf Antrag der H GmbH setzte das Landgericht Berlin wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das Unterlassungsgebot mit Beschluß vom 7. Januar 1964 gemäß § 890 ZPO eine Geldstrafe von 10.000 DM fest, die der Kläger am 27. Februar 1964 bezahlte. Nachdem der Kläger im Jahre 1966 die Geschäftsanteile der H GmbH erworben hatte, wurden die einstweilige Verfügung und das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Dezember 1967 aufgehoben.
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