LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.03.2009
6 Ta 39/09
Normen:
ZPO § 888; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 1003 b/08 vom 14.01.2009,

Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung eines Titels auf Weiterbeschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 39/09

DRsp Nr. 2009/19541

Voraussetzungen der Zwangsgeldandrohung zur Vollstreckung eines Titels auf Weiterbeschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

1. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist kann nur durch Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO vollstreckt werden; der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich immer auf eine unvertretbare Handlung der Arbeitgeberin, denn diese muss durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes eine Mitwirkungshandlung erbringen. 2. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Weiterbeschäftigungstitel hinreichend bestimmt ist und aus ihm die wesentlichen Arbeitsbedingungen entnommen werden können. 3. Ein Titel, durch den die Arbeitgeberin verurteilt wird, den Arbeitnehmer zu den in einem bestimmten Vertrag geregelten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis; das gilt jedenfalls dann, wenn die wesentlichen Arbeitsbedingungen aus dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils hervorgehen.