Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Monte-Carlo-Vergleich
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 20 W 235/92
DRsp Nr. 2006/9996
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Monte-Carlo-Vergleich
»Erkennt der Schuldner in einem Prozeßvergleich die gesamte Klageforderung an und vereinbaren die Parteien in dem Vergleich weiter, daß dem Schuldner, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist einen Teilbetrag an den Gläubiger zahlt, der Restbetrag erlassen wird, dann handelt es sich um eine Verfall- und nicht um eine Wiederauflebensklausel. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen des insgesamt anerkannten Betrages setzt daher einen Beweis nach § 726 Abs. 1ZPO nicht voraus; der Einwand des Schuldners, er habe den Teilbetrag pünktlich gezahlt, gehört nicht in das Klauselerteilungsverfahren, sondern in das Erkenntnisverfahren.«
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