BGH - Beschluss vom 23.09.2009
V ZB 30/09
Normen:
ZPO § 418; ZPO § 750; BeurkG § 12;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 923/08
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 K 134/08

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in ein im Eigentum einer kommunalen Gebietskörperschaft stehendes Grundstück

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 30/09

DRsp Nr. 2009/23369

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in ein im Eigentum einer kommunalen Gebietskörperschaft stehendes Grundstück

Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das im Eigentum einer kommunalen Gebietskörperschaft steht, kann wirksam nur durch deren Organe bewilligt werden. Ist die Erklärung von einem rechtsgeschäftlichen Vertreter abgegeben worden, so ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Bestimmung der Gebühren des Bevollmächtigten der Gläubigerin auf 26.203,71 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 418; ZPO § 750; BeurkG § 12;

Gründe

I.