Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Bestimmung der Gebühren des Bevollmächtigten der Gläubigerin auf 26.203,71 EUR festgesetzt.
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