BGH - Beschluß vom 15.05.1997
KZR 11/97
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2, § 712 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1433
NJWE-WettbR 1997, 230
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen KZR 11/97

DRsp Nr. 1997/4585

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

1. Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO ist im Revisionsverfahren grundsätzlich dann zu versagen, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar war. 2. Ein Vollstreckungsschutzantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vollstreckungsgläubiger den Inhalt einer zu erteilenden Auskunft an Dritte oder sogar die Öffentlichkeit mitteilen werde, wenn er einer (nach-)vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegt und nicht ersichtlich ist, daß er einer solchen Verpflichtung zuwider handeln würde.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2, § 712 ;

Gründe:

I. Die Beklagte betreibt die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen. Ihrem System sind eine Reihe von selbständigen Unternehmen angeschlossen, mit denen Franchise-Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Klägerinnen zu 1 und 2 waren Franchiseunternehmen der Beklagten. Der Kläger zu 7 ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines weiteren Unternehmens, das dem System der Beklagten als Franchiseunternehmen angeschlossen war; er hat den Prozeß aufgenommen.