I. Die Beklagte betreibt die gewerbliche Vermietung von Kraftfahrzeugen. Ihrem System sind eine Reihe von selbständigen Unternehmen angeschlossen, mit denen Franchise-Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 waren Franchiseunternehmen der Beklagten. Der Kläger zu 7 ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines weiteren Unternehmens, das dem System der Beklagten als Franchiseunternehmen angeschlossen war; er hat den Prozeß aufgenommen.
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