BGH - Beschluß vom 10.10.2003
IXa ZB 247/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ; ZVG § 85a Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 445
Vorinstanzen:
AG Lünen,

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Bestimmung des Mindestgebots im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 247/03

DRsp Nr. 2003/13855

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Bestimmung des Mindestgebots im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die weitere Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.2. Auf die Rechtsfrage, ob der mögliche Ausfall des Meistbietenden nach § 85a Abs. 3 ZVG nach dem Nennbetrag oder dem tatsächlich valutierten Teil einer Grundschuld zu berechnen ist, kommt es nicht an, wenn schon die durch die Grundschuld gesicherte Forderung die Hälfte des Grundstückswerts übersteigt.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ; ZVG § 85a Abs. 3 ;

Gründe: