BGH - Beschluß vom 15.11.2007
V ZB 12/07
Normen:
ZwVwV § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 258
NJW-RR 2008, 464
NZI 2008, 328
Rpfleger 2008, 216
Rpfleger 2008, 271
WM 2008, 543
ZfIR 2008, 199
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 270/06
AG Zwickau, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 589/05

Voraussetzungen einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelvergütung des Zwangsverwalters

BGH, Beschluß vom 15.11.2007 - Aktenzeichen V ZB 12/07

DRsp Nr. 2008/520

Voraussetzungen einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelvergütung des Zwangsverwalters

»a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte.b) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt.c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.«

Normenkette:

ZwVwV § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Zwickau am 28. November 2005 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht am 6. März 2006 die Zwangsverwaltung wieder auf.