Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des Kundenstamms; Eintritt von Teilrechtskraft nach teilweiser Anfechtung des Berufungsurteils
BGH, Urteil vom 01.12.1993 - Aktenzeichen VIII ZR 41/93
DRsp Nr. 1994/1204
Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des Kundenstamms; Eintritt von Teilrechtskraft nach teilweiser Anfechtung des Berufungsurteils
»1. Macht ein Hersteller die von einem Vertragshändler erbetene Gewährung von Vergünstigungen (hier: erhöhter Rabatte) für die Belieferung von Großkunden des Händlers von der Bekanntgabe der betreffenden Kunden abhängig, so ist der hierdurch begründete indirekte Zwang zur Offenbarung von Kundendaten nicht gleichzusetzen mit einer Vertragspflicht des Händlers zur Überlassung seines Kundenstamms als Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs entsprechend § 89 bHGB. 2. Die Einlegung der Revision hemmt den Eintritt der Rechtskraft auch für die Teile des Berufungsurteils, die der Revisionskläger nicht angefochten hat und mangels Beschwer nicht anfechten kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 = NJW 1992, 2296 = BGHR ZPO § 705 Rechtskraft 1). Insoweit tritt Teilrechtskraft ein, sobald der Revisionsbeklagte die Möglichkeit verloren hat, sich der Revision anzuschließen.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.