Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2010 (Az. 2 - 10 O 1/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Auszahlung von an diese nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers zu 1) ausgekehrter Beträge.
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