OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2011
9 U 76/10
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 843; BGB § 280; BGB § 252; BGB § 249; BGB § 812; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 1/10

Voraussetzungen und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 9 U 76/10

DRsp Nr. 2012/5906

Voraussetzungen und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

1. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer ist auch dann geschuldet, wenn die Bank ihre Forderung nach Kündigung des Kredits an eine Nichtbank abgetreten hat. 2. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Zeitpunkt der Kündigung ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2010 (Az. 2 - 10 O 1/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 287; ZPO § 843; BGB § 280; BGB § 252; BGB § 249; BGB § 812; BGB § 286;

Gründe:

I. Die Kläger verlangen von der beklagten Bank unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Auszahlung von an diese nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers zu 1) ausgekehrter Beträge.