OLG Köln - Beschluß vom 03.01.2000
2 W 164/99
Normen:
EStG §§ 38, 38b, 41 ; ZPO §§ 829, 850c, 850e, 850h ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 217
MDR 2000, 1032
OLGReport-Köln 2000, 236
Rpfleger 2000, 223
WM 2000, 2114
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 69/99
AG Brühl, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 44 M 1799/98

Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Vollstreckungsschuldner

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 164/99

DRsp Nr. 2000/3372

Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Vollstreckungsschuldner

Wählt der (verheiratete) Vollstreckungsschuldner nach der Pfändung seines Anspruchs auf Arbeitslohn ohne sachlichen Grund statt der Steuerklasse IV die Steuerklasse V, um so Einkommensbeträge der Pfändung zu entziehen, so kann das Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung von § 850 h ZPO anordnen, daß sich der Schuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils seines Lohns so behandeln lassen muss, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert. Dagegen muß der Gläubiger eine vor der Pfändung getroffene Wahl der Steuerklasse durch den Schuldner und dessen Ehegatte (für das laufende Jahr) gegen sich gelten lassen.

Normenkette:

EStG §§ 38, 38b, 41 ; ZPO §§ 829, 850c, 850e, 850h ;

Gründe:

1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 27. August 1990 wegen einer Geldforderung in Höhe von DM 215.000,--. Wegen eines Teilbetrages von DM 20.000,-- nebst Kosten hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 erwirkt, durch den der pfändbare Teil des angeblichen Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und der Gläubigerin zur Einzahlung überwiesen worden ist.