OLG München - Urteil vom 12.11.2003
7 U 3739/03
Normen:
ZPO § 890 ; ZPO § 945 ; DÜG § 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 360
OLGReport-München 2004, 59
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 18378/02

Wettbewerbliche Unterlassungsverfügung

OLG München, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 3739/03

DRsp Nr. 2003/17174

Wettbewerbliche Unterlassungsverfügung

»1. Beschränkt das Gericht in der wettbewerblichen Unterlassungsverfügung entgegen dem weit gefassten Verfügungsantrag das Verbot bestimmter werblicher Aussagen auf in der Entscheidungsformel angeführte einzelne Verletzungsformen, so sind nach der sog. Kernlehre nur solche Handlungen verboten, die auch hinsichtlich ihrer Gestaltung im Kern den aufgeführten Verletzungsformen gleichgesetzt werden können. 2. Unterwirft sich der Antragsgegner über den objektiven Verbotsumfang des Unterlassungstitels hinaus weitergehenden Beschränkungen, so kann er daraus entstehenden Schaden nicht auf der Grundlage des § 945 ZPO ersetzt verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 890 ; ZPO § 945 ; DÜG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der E Vertrieb GmbH von der Beklagten Schadensersatz.

Gegen Ende des Jahres 2001 begann die E Vertrieb GmbH das zuvor nur in allgemeiner Form unter Teilnahme von Personen des öffentlichen Lebens propagierte Produkt "E MixPower" mit konkreten, auf Vertragsabschluss zielenden Aussendungen zu bewerben.