BGH - Urteil vom 12.12.2001
IV ZR 124/00
Normen:
VVG § 166 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 579
MDR 2002, 579
NJW-RR 2002, 955
VersR 2002, 218
WM 2002, 335
WM 2002, 335
ZIP 2002, 857
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

Widerruf der Bezugsberechtigung in einer Abtretungsanzeige

BGH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen IV ZR 124/00

DRsp Nr. 2002/1870

Widerruf der Bezugsberechtigung in einer Abtretungsanzeige

»Ergibt die Auslegung des in einer Abtretungsanzeige enthaltenen Widerrufs der Bezugsberechtigung, daß das Bezugsrecht nur insoweit widerrufen wird, als es den Rechten des Sicherungsnehmers entgegensteht, tritt es nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang hinter die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigen voll wirksam. Beim Tod des Versicherungsnehmers erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung, soweit er die gesicherte Forderung übersteigt, unmittelbar ohne eine weitere Rechtshandlung des Sicherungsnehmers (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. März 1993 - IV ZR 267/91 - VersR 1993, 553).«

Normenkette:

VVG § 166 ;

Tatbestand:

Der Kläger meint, er habe als Bezugsberechtigter aus der Lebensversicherung des verstorbenen Versicherungsnehmers P. B. Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung in Höhe von 65.674 DM gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als Empfängerin der Versicherungsleistung.