BGH - Beschluss vom 20.04.2009
AnwZ (B) 94/07
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Nr. 7; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH München, I - 29/06 vom 29.08.2007,

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 94/07

DRsp Nr. 2009/11001

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gesetzlich vermutet, wenn er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weil er in 13 Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und weil in einer weiteren Vollstreckungssache in Haftbefehl zur Erzwingung der Offenbarungsversicherung ergangen ist. 2. Eine Konsolidierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann nicht durch eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, wonach sämtliche Vollstreckungsaufträge erledigt sind, nachgewiesen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Nr. 7; ZPO § 915;

Gründe:

1.