BGH - Beschluss vom 13.12.2008
AnwZ (B) 91/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH Hamm, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 83/07

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung

BGH, Beschluss vom 13.12.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/08

DRsp Nr. 2009/2849

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung

1. Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn er in dem von dem Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis (hier: mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) eingetragen ist. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung ist im überwiegenden Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten, wenn Fremdgelder bei dem Rechtsanwalt konkret gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn er in jüngster Zeit wegen Veruntreuung verurteilt worden ist.

Tenor:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 915;

Gründe: