BGH - Beschluss vom 07.12.2009
AnwZ (B) 120/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 915a;
Vorinstanzen:
AnwGH Brandenburg, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I 6/07

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 120/08

DRsp Nr. 2010/787

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls kann nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte des betroffenen Rechtsanwalts dargetan werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 915a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.