Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 nach §
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§
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