BGH - Beschluss vom 07.12.2009
AnwZ (B) 69/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 807;
Vorinstanzen:
AneGH Berlin - I AGH 17/07 - 9.6.2008,

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 69/08

DRsp Nr. 2010/2509

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Eintragung von Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis zu Lasten eines Rechtsanwalts erfüllt den Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 807;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.