BAG - Urteil vom 28.06.2000
7 AZR 904/98
Normen:
BGB §§ 242, 306, 315, 779 Abs. 1 ; BetrVG § 113 Abs. 1, 2 ; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 ; KSchG §§ 1, 10 ; ZPO § 894 Abs. 1 S. 2, §§ 726, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 523
BB 2000, 1521
BB 2001, 573
DB 2000, 1413
DB 2000, 2171
MDR 2000, 1440
NJW 2001, 1297
NZA 2000, 1097
ZIP 2000, 1781
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2423/97
LAG Köln, vom 21.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 396/98

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

BAG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 904/98

DRsp Nr. 2000/8037

Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

»1. Eine Verurteilung zum Abschluß eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und - 7 AZR 811/96 - BAGE 87, 1 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155). 2. Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff.). 3. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, daß der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat. 4. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird.