BGH - Beschluss vom 02.02.2012
I ZB 95/10
Normen:
ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 222
FamRZ 2012, 1563
GRUR 2012, 957
MDR 2012, 1060
MMR 2012, 677
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 72/03
OLG Schleswig, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 8/10

Wirksame Aufnahme der der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehenden Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in einen Prozessvergleich

BGH, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen I ZB 95/10

DRsp Nr. 2012/15388

Wirksame Aufnahme der der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehenden Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in einen Prozessvergleich

Die der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehende Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich aufgenommen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. November 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 7. September 2004 vor dem Oberlandesgericht Schleswig einen Prozessvergleich. In diesem verpflichtete sich die Schuldnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit der Unterzeichnung eines Pre-Selection-Vertrags gehe die Kundin keine Vertragsbindung ein.