OLG Köln - Urteil vom 11.12.2008
18 U 190/05
Normen:
GmbHG § 31; GmbHG § 51a; BGB § 134; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 109/99

Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften gestützten Erstattungsansprüchen im Konkurs der GmbH

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 18 U 190/05

DRsp Nr. 2009/13591

Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften gestützten Erstattungsansprüchen im Konkurs der GmbH

Auch im Konkurs der GmbH gilt, dass die Abtretung von Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG nur wirksam ist, wenn die Gesellschaft dafür eine vollwertige Gegenleistung erhält oder der Zessionar Inhaber eines gegen die Gesellschaft gerichteten, tatsächlich bestehenden und fälligen Anspruchs ist, der durch die Abtretung erfüllt wird. Eine Vereinbarung, bei der die Gegenleistung darin besteht, dass nach Abzug von Anwalts- und Gerichtskosten die Hälfte des erfolgreich geltend gemachten Betrages an den Konkursverwalter auszukehren ist, ist daher mangels Vollwertigkeit der Gegenleistung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam.

Tenor:

Auf die Restitutionsklage der Beklagten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) aufgehoben.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 (Az. 87 O 109/99) wird die Klage des Klägers abgewiesen und auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.