Auf die Restitutionsklage der Beklagten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2004 (Az.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 (Az. 87 O 109/99) wird die Klage des Klägers abgewiesen und auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
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