BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 62/05
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 § 850c Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 59/05
AG Dinslaken, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 1120/04

Wirksamkeit der Pfändung einer Unfallrente

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 62/05

DRsp Nr. 2006/2554

Wirksamkeit der Pfändung einer Unfallrente

Die Pfändung von Bezügen i.S. des § 850b Abs. 1 ZPO kann durch Blankettbeschluss entsprechend § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO bewirkt werden (BGH - VII ZB 15/05 - 05.04.2005).

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 § 850c Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer Gesamtforderung von 14.084,13 EUR.

Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht am 2. August 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Darin hat es neben den Forderungen des Schuldners auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter anderem auch angebliche Ansprüche des Schuldners aus der Unfallrente gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners verweist der Beschluss auf die Tabelle des § 850 c Abs. 3 ZPO.

Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, mit der er die Unpfändbarkeit der Unfallrente geltend gemacht hat, zurückgewiesen. Auf seine sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit er die Unfallrente des Schuldners bei der Drittschuldnerin erfasst.

Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers. Der Schuldner hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt.