BGHR KO § 15 S. 1 Verfügung, schwebend unwirksame 1
BGHZ 137, 267
NJW 1998, 2607
WM 1998, 275
ZIP 1998, 257
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,
Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB-DDR
BGH, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 341/95
DRsp Nr. 1998/1869
Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB-DDR
»1. a) Zur Beurteilung der Wirksamkeit von Verpfändungsverträgen, die unter der Geltung der 4. Kreditverordnung vom 2. März 1990 (GBl. DDR I S. 114) abgeschlossen wurden, sind ergänzend die §§ 442 ff. DDR-ZGB in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung heranzuziehen. Eine vertragliche Abweichung von diesen Vorschriften war nicht zulässig.b) Die Verpfändung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand nach § 14 Abs. 4 Satz 2 DDR-KreditVO in der Fassung der 4. DDR-KreditVO in Verbindung mit § 448 Abs. 1 DDR-ZGB ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen entspricht, die unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine entsprechende Sicherungsübereignung entwickelt worden sind.c) Die Verpfändung von Forderungen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 DDR-KreditVO in der Fassung der 4. DDR-KreditVO in Verbindung mit § 449 Abs. 1 DDR-ZGB ist unwirksam, wenn die Bestimmungen des § 449 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 DDR-ZGB nicht beachtet wurden.2. a) Der Rechtsgedanke des § 15 Satz 1 KO gilt auch im Gesamtvollstreckungsrecht.b) Richtet sich die Entstehung einer Hypothek nach dem Recht der ehemaligen DDR, kommt eine entsprechende Anwendung von § 15 Satz 2 KO in Verbindung mit § 878BGB auf die Gesamtvollstreckungsordnung nicht in Betracht.
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