OLG Celle - Beschluss vom 25.05.2011
4 W 66/11
Normen:
ZPO § 726;
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 05.04.2011

Wirksamkeit einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel

OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 4 W 66/11

DRsp Nr. 2011/10118

Wirksamkeit einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel

Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle des Rechtspflegers mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Urteils, welches eine Zug-um-Zug-Leistung gem. § 726 Abs. 2 ZPO beinhaltet, ist unwirksam.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 11. April 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Langen vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.300 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 726;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer beurkundeten Auflassung auf der Grundlage eines zu ihren Gunsten ergangenen Versäumnisurteils.