OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2003
25 U 107/02
Normen:
ZPO § 172 (n.F.) ; ZPO § 187 (a.F.) ; ZPO § 80 ; ZPO §§ 88 176 (a.F.) ; ZPO § 922 ; ZPO § 929 ; ZPO § 936 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4316/01

Wirksamwerden einer einstweiligen Verfügung erst mit Zustellung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 25 U 107/02

DRsp Nr. 2003/7669

Wirksamwerden einer einstweiligen Verfügung erst mit Zustellung

1. Die vorprozessuale Anzeige der Bestellung zum Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf spätere Zustellungen nicht deshalb wirkungslos, weil der Empfänger vergeblich um Übersendung einer schriftlichen Vollmacht gebeten hat; §§ 80, 88 ZPO sind erst nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens anwendbar. 2. Zur Heilung von Zustellungsmängeln. 3. Keine Erledigung der Hauptsache durch Fristablauf, wenn eine Partei, die zur Unterbindung einer befristeten Sonderveranstaltung (Räumungsverkauf) eine wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung erwirkt hat, aus von ihr zu vertretenden Gründen die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gegenseite versäumt.

Normenkette:

ZPO § 172 (n.F.) ; ZPO § 187 (a.F.) ; ZPO § 80 ; ZPO §§ 88 176 (a.F.) ; ZPO § 922 ; ZPO § 929 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 03.01.2002 war nicht - wie durch das angefochtene Urteil geschehen - die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sondern die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.