Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 03.01.2002 war nicht - wie durch das angefochtene Urteil geschehen - die Erledigung der Hauptsache festzustellen, sondern die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
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