BGH - Beschluss vom 22.01.2009
I ZB 115/07
Normen:
ZPO § 890; ZPO § 945;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1022
BGHZ 180, 72
CR 2010, 130
GRUR 2009, 890
GRURInt 2010, 74
MDR 2009, 1072
WM 2009, 1622
wrp 2009, 999
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 48/07
LG Essen, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 192/06

Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen I ZB 115/07

DRsp Nr. 2009/16062

Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassenen Verbotsverfügung

a) Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist. b) Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. August 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890; ZPO § 945;

Gründe:

I.