LAG Nürnberg - Urteil vom 18.02.2016
5 Sa 65/15
Normen:
BGB § 400; ZPO § 836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 77/14

Wirkungsloser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Vorausabtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens an einen Rechtsanwalt

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 65/15

DRsp Nr. 2016/11060

Wirkungsloser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Vorausabtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens an einen Rechtsanwalt

Der Drittschuldner wendet ein, dass er eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Lohnabtretung des Schuldners berücksichtigen müsste und daher der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere laufe.

1. Eine Forderung kann nur gepfändet und überwiesen werden, wenn sie dem Schuldner (Arbeitnehmer) gegen die Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht; ist das nicht der Fall, entfaltet die Pfändung keine Wirkung. 2. Auch künftige Lohnforderungen gegen die jeweilige Arbeitgeberin können abgetreten werden, wenn der Umfang der Abtretung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist; hierzu reicht es aus, dass die vom Abtretungsempfänger in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist. 3. Sind ausdrücklich Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers (Schuldners) gegen die jeweilige Arbeitgeberin abgetreten worden, ist Bestimmbarkeit gegeben; die Abtretung ist im Übrigen wirksam, wenn sie auf den pfändbaren Teil der Gehaltsansprüche des Schuldners beschränkt ist (§ 400 BGB mit § 850 ff. ZPO).