BGH - Urteil vom 10.06.2021
IX ZR 90/20
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 836 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 643
FamRZ 2021, 1641
MDR 2021, 1289
WM 2021, 1509
ZInsO 2021, 1737
ZVI 2021, 338
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 125/19
LG Essen, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 12/19

Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und weitere Drittschuldner

BGH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IX ZR 90/20

DRsp Nr. 2021/11400

Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und weitere Drittschuldner

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 836 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und weitere Drittschuldner.