LG Göttingen, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 255/03
AG Hann. Münden, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 955/01
Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls
BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen I ZB 63/05
DRsp Nr. 2006/6906
Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls
»Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2ZPO reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners durchgesetzt werden.«
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