VerfG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2004
VfGBbg 42/04
Normen:
LVBbg Art. 52 Abs. 3 ; ZPO § 766 § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.07.2004
LG Potsdam, vom 21.06.2004
AG Potsdam, vom 03.05.2004
AG Potsdam, vom 15.04.2004

Zivilprozeßrecht: Erschöpfung des Rechtswegs bei Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel - Subsidiarität; rechtliches Gehör; Willkür

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen VfGBbg 42/04

DRsp Nr. 2007/23374

Zivilprozeßrecht: Erschöpfung des Rechtswegs bei Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel - Subsidiarität; rechtliches Gehör; Willkür

Wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde mit der Begründung, die Vollstreckung aus notariellen Urkunden zu Lasten von Verbrauchern verstoße gegen europäisches Recht und sei deshalb unzulässig, so hat er zur Erschöpfung des Rechtsweges nicht nur die Vollstreckungserinnerung, sondern Vollstreckungsgegenklage zu erheben.

Normenkette:

LVBbg Art. 52 Abs. 3 ; ZPO § 766 § 767 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 21. Juni 2004, mit dem seine sofortige Beschwerde einschließlich des Antrags, die Zwangsvollstreckung aus bestimmten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wurde, sowie gegen den seinen hierauf eingelegten weiteren Rechtsbehelf zurückweisenden Beschluß des Landgerichts vom 01. Juli 2004. Ebenso beanstandet er die im Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 15. April und 03. Mai 2004. Außerdem greift er eine Ablehnung seines Kostenfestsetzungsantrages durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht vom 15. Oktober 2004 mit der Verfassungsbeschwerde an.