A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 21. Juni 2004, mit dem seine sofortige Beschwerde einschließlich des Antrags, die Zwangsvollstreckung aus bestimmten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wurde, sowie gegen den seinen hierauf eingelegten weiteren Rechtsbehelf zurückweisenden Beschluß des Landgerichts vom 01. Juli 2004. Ebenso beanstandet er die im Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 15. April und 03. Mai 2004. Außerdem greift er eine Ablehnung seines Kostenfestsetzungsantrages durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht vom 15. Oktober 2004 mit der Verfassungsbeschwerde an.
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